19 - Digitale Vorlesung Urheberrecht (Besondere Schranken Teil 1) [ID:17768]
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Ja meine Damen und Herren, herzlich willkommen zurück zu unserer digitalen Vorlesung Urheberrecht.

Wir sind mittendrin im Kapitel zu den Schranken. Im letzten Video haben wir uns mit Grundlagen zu

den Schranken beschäftigt und in diesem und im nächsten Video wollen wir einzelne

ausgewählte Schranken etwas genauer anschauen. Darauf liegt auf die Betonung

genauer anschauen. Ausgewählte Schranken, wir werden jetzt nicht den gesamten

Schrankenkataloge detailliert durchsprechen. Ich lade Sie ein, nehmen

Sie sich das Urhebergesetz, schlagen Sie den § 44a auf und lesen Sie die

folgenden Paragrafen einfach mal durch. Wir wissen ja schon, das deutsche

Urheberrecht setzt bei den Schranken auf das Enumerationsprinzip.

Wir haben also eine Vielzahl sehr konkreter, sehr spezifischer, ganz

besondere Lebenssituationen regelnde Schranken, die hier im Gesetz geregelt

sind. Lesen Sie die einfach mal durch. Die meisten der Bestimmungen erklären sich

dabei von selbst. Legen Sie sich vielleicht gegebenenfalls den Kommentar

daneben, beziehungsweise über einen Online-Kommentar, wenn Sie einen Begriff

nicht verstehen. Das ist glaube ich der beste Weg, um sicher den Schrankenkatalog

zu erarbeiten. In diesem und dem nächsten Video wollen wir aber trotzdem uns

ein paar Schranken raussuchen, gerade die wichtigsten bzw. welche, wo auch

aktuelle Probleme darum kreisen, um dann gleichsam exemplarisch ein bisschen einen

Eindruck zu bekommen, worum es in den Schranken geht.

Starten wir mit dem Wahlkampf 44a Urhebergesetz, die erste Schranke auch im

Schrankenkatalog um. Worum geht es da? Vorübergehende

Vervielfältigungshandlungen. Zulässig sind vorübergehende

Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig der Begleitenden sind und einen

integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und

deren alleiniger Zweck ist, erstens eine Übertragung in einem Netz zwischen

Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder

sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen und die keine eigenständige

wirtschaftliche Bedeutung haben. Sie sehen hier relativ ausführliche Regelungen,

viele Begrifflichkeiten drin. Das ist eine Schranke, die eben eine Rolle spielt,

gerade bei der Digitalisierung, bei digitalen Sachverhandlungen, zum Beispiel

beim Streaming. Deswegen möchte ich Ihnen auch kurz vorstellen.

Zunächst noch mal müssen wir uns wieder klar machen, Schranken machen nur

punktuelle Neutralisierung der entsprechenden Verwertungsrechte, also

hier zum Beispiel zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen.

Der Biograf 44a, ich verwende den Begriff nochmal, neutralisiert nicht jegliches

Verwertungsrecht, nicht einmal das Vervielfältigungsrecht in seiner Gänse,

sondern einzig vorübergehende Vervielfältigungshandlungen. Das ist ja

Teil des Schutzbereichs des Urheberrechts. Verwertungsrecht des

Biografen 16 bezieht sich eben auch auf vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

und deswegen brauchen wir dann eben auch, gerade ich sage es mal jetzt nicht

technisch, sondern einfach zusammengefasst, für technisch notwendige

Vervielfältigungshandlungen, wo wir das dann sozusagen wieder

neutralisieren. Biograf 44 spielt auch bei Computerprogrammen eine Rolle,

da gibt es dann eine Spezialbestimmung, nämlich mit dem Biograf 69d. Es ist

einfach so, dass häufig eben aus technischen Gründen

Vervielfältigungshandlungen stattfinden, damit ein Programm zum Beispiel laufen

kann und das muss sozusagen dann wieder freigestellt werden.

Frage ist jetzt, ob hier dieser Biograf 44a auch für das Streaming greift.

Dieses Problem wollen wir uns jetzt mal anschauen und wenn wir uns den

Biograf 44a anschauen und subsumieren, kommen wir über die meisten

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:30:36 Min

Aufnahmedatum

2020-06-15

Hochgeladen am

2020-06-15 11:16:40

Sprache

de-DE

Tags

Urheberrecht Werkbegriff
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