Ja meine Damen und Herren, herzlich willkommen zurück zu unserer digitalen Vorlesung Urheberrecht.
Wir sind mittendrin im Kapitel zu den Schranken. Im letzten Video haben wir uns mit Grundlagen zu
den Schranken beschäftigt und in diesem und im nächsten Video wollen wir einzelne
ausgewählte Schranken etwas genauer anschauen. Darauf liegt auf die Betonung
genauer anschauen. Ausgewählte Schranken, wir werden jetzt nicht den gesamten
Schrankenkataloge detailliert durchsprechen. Ich lade Sie ein, nehmen
Sie sich das Urhebergesetz, schlagen Sie den § 44a auf und lesen Sie die
folgenden Paragrafen einfach mal durch. Wir wissen ja schon, das deutsche
Urheberrecht setzt bei den Schranken auf das Enumerationsprinzip.
Wir haben also eine Vielzahl sehr konkreter, sehr spezifischer, ganz
besondere Lebenssituationen regelnde Schranken, die hier im Gesetz geregelt
sind. Lesen Sie die einfach mal durch. Die meisten der Bestimmungen erklären sich
dabei von selbst. Legen Sie sich vielleicht gegebenenfalls den Kommentar
daneben, beziehungsweise über einen Online-Kommentar, wenn Sie einen Begriff
nicht verstehen. Das ist glaube ich der beste Weg, um sicher den Schrankenkatalog
zu erarbeiten. In diesem und dem nächsten Video wollen wir aber trotzdem uns
ein paar Schranken raussuchen, gerade die wichtigsten bzw. welche, wo auch
aktuelle Probleme darum kreisen, um dann gleichsam exemplarisch ein bisschen einen
Eindruck zu bekommen, worum es in den Schranken geht.
Starten wir mit dem Wahlkampf 44a Urhebergesetz, die erste Schranke auch im
Schrankenkatalog um. Worum geht es da? Vorübergehende
Vervielfältigungshandlungen. Zulässig sind vorübergehende
Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig der Begleitenden sind und einen
integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und
deren alleiniger Zweck ist, erstens eine Übertragung in einem Netz zwischen
Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder
sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen und die keine eigenständige
wirtschaftliche Bedeutung haben. Sie sehen hier relativ ausführliche Regelungen,
viele Begrifflichkeiten drin. Das ist eine Schranke, die eben eine Rolle spielt,
gerade bei der Digitalisierung, bei digitalen Sachverhandlungen, zum Beispiel
beim Streaming. Deswegen möchte ich Ihnen auch kurz vorstellen.
Zunächst noch mal müssen wir uns wieder klar machen, Schranken machen nur
punktuelle Neutralisierung der entsprechenden Verwertungsrechte, also
hier zum Beispiel zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen.
Der Biograf 44a, ich verwende den Begriff nochmal, neutralisiert nicht jegliches
Verwertungsrecht, nicht einmal das Vervielfältigungsrecht in seiner Gänse,
sondern einzig vorübergehende Vervielfältigungshandlungen. Das ist ja
Teil des Schutzbereichs des Urheberrechts. Verwertungsrecht des
Biografen 16 bezieht sich eben auch auf vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
und deswegen brauchen wir dann eben auch, gerade ich sage es mal jetzt nicht
technisch, sondern einfach zusammengefasst, für technisch notwendige
Vervielfältigungshandlungen, wo wir das dann sozusagen wieder
neutralisieren. Biograf 44 spielt auch bei Computerprogrammen eine Rolle,
da gibt es dann eine Spezialbestimmung, nämlich mit dem Biograf 69d. Es ist
einfach so, dass häufig eben aus technischen Gründen
Vervielfältigungshandlungen stattfinden, damit ein Programm zum Beispiel laufen
kann und das muss sozusagen dann wieder freigestellt werden.
Frage ist jetzt, ob hier dieser Biograf 44a auch für das Streaming greift.
Dieses Problem wollen wir uns jetzt mal anschauen und wenn wir uns den
Biograf 44a anschauen und subsumieren, kommen wir über die meisten
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:30:36 Min
Aufnahmedatum
2020-06-15
Hochgeladen am
2020-06-15 11:16:40
Sprache
de-DE